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Kultur

Wer entscheidet was?

Zu Beteiligungsrechten des Stadtrates im Zusammenhang mit der „Beurlaubung" des Opernintendanten

  Wer entscheidet was? | Zu Beteiligungsrechten des Stadtrates im Zusammenhang mit der „Beurlaubung" des Opernintendanten

Die „Beurlaubung" Aufgrund der Hauptsatzung der Stadt Leipzig (vgl. §§ 6 Abs. 3 Nr.2; 19 Abs. 2 Nr. 1 Hauptsatzung) hat nicht der Oberbürgermeister, sondern der Stadtrat über die Anstellung, Beförderung und Entlassung von leitenden Bediensteten, also auch des Opernintendanten, zu entscheiden. Vorliegend stellt sich daher die Frage, ob die als „Beurlaubung" bezeichnete Vereinbarung zwischen dem Intendanten und der Stadt als Entlassung zu werten ist.

Die »Beurlaubung«

Aufgrund der Hauptsatzung der Stadt Leipzig (vgl. §§ 6 Abs. 3 Nr.2; 19 Abs. 2 Nr. 1 Hauptsatzung) hat nicht der Oberbürgermeister, sondern der Stadtrat über die Anstellung, Beförderung und Entlassung von leitenden Bediensteten, also auch des Opernintendanten, zu entscheiden. Vorliegend stellt sich daher die Frage, ob die als „Beurlaubung" bezeichnete Vereinbarung zwischen dem Intendanten und der Stadt als Entlassung zu werten ist.

Als Entlassung im Sinne der Gemeindeordnung werden nicht nur Kündigungen, sondern auch Aufhebungsverträge verstanden. Aufhebungsverträge sind Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die eine einvernehmliche (vorzeitige) Beendigung des Arbeitsverhältnisses regeln. Dazu können auch Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gehören, in denen festgelegt wird, dass der Arbeitnehmer unter Weiterzahlung seines Lohns bis zum eigentlichen Ende des Arbeitsverhältnisses unwiderruflich von der Arbeitsleistung freigestellt (beurlaubt) wird. Man spricht insoweit auch von einer „faktischen Beendigung" des Arbeitsverhältnisses, da auf die Erbringung der Arbeitsleistung dauerhaft verzichtet wird.

Insofern spricht viel dafür, dass der Stadtrat auch dann zu entscheiden hat, wenn ein Aufhebungsvertrag mit Freistellungsvereinbarung geschlossen wird. Vom Sinn und Zweck der Entscheidungsrechte des Stadtrates ausgehend, sollte es keinen Unterschied machen, ob ein Arbeitsverhältnis mit einem leitenden Angestellten durch unmittelbar wirkenden Aufhebungsvertrag oder durch Aufhebungsvertrag mit Freistellungsvereinbarung endet.

Im Ergebnis laufen beide Varianten auf das Gleiche hinaus. Im Fall der „Beurlaubung" des Opernintendanten kommt es hinsichtlich der Frage, ob der Stadtrat hätte beteiligt werden müssen, somit entscheidend auf den Inhalt der zwischen Stadt (OBM) und Intendant geschlossenen Vereinbarung an.

Die Mehrkosen

Die Hauptsatzung sieht ein nach Höhe von Ausgaben abgestuftes Beteiligungssystem vor, welches, vereinfacht dargestellt, wie folgt funktioniert: Bis zu einem bestimmten Betrag, der je nach Inhalt der Ausgaben unterschiedlich ist, kann der Oberbürgermeister gemäß § 19 Abs. 2 der Hauptsatzung selbst entscheiden. Überschreiten die Ausgaben die jeweilige Grenze ist bis zu einem weiteren Höchstbetrag, der wieder nach Inhalten variiert, ist der Verwaltungsausschuss zuständig (§ 10 der Hauptsatzung). Werden auch die für den Verwaltungsausschuss gesetzten Höchstbeträge überschritten, muss der Stadtrat über die Aufwendungen entscheiden (§ 6 der Hauptsatzung).

Handelt es sich bei den Aufwendungen um sogenannte „Mehrausgaben", also um Ausgaben, die vom Haushalt abweichend zusätzlich entstehen, ist der Verwaltungsausschuss bei einem Betrag von 200.000 bzw. 250.000 € bis 500.000 € zuständig. Der Stadtrat entscheidet gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 27 c, f der Hauptsatzung dann bei Mehrausgaben über 500.000 €, wenn sich die Mehrausgaben aus einer dem Grunde nach vertraglichen Verpflichtung ergeben und bei übrigen, in § 6 Abs. 3 der Hauptsatzung nicht genannten Mehrausgaben.

Im Zusammenhang mit der „Beurlaubung" des Intendanten müsste also zunächst geklärt werden, ob und durch welche konkrete Maßnahmen Mehrausgaben für die Stadt entstehen. Wenn solche Mehrausgaben tatsächlich entstehen und diese die Höchstgrenzen überschreiten, hätte der Verwaltungsausschuss bzw. der Stadtrat dann über die konkrete, die Mehrausgabe auslösende Maßnahme zu entscheiden.


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