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Recht auf Reisen

Mängel, Reiserücktritt und Auslandskrankenversicherung

  Recht auf Reisen | Mängel, Reiserücktritt und Auslandskrankenversicherung

Niemand möchte sich vor der ersehnten Reise damit beschäftigen, was alles schiefgehen könnte, sinnvoll ist es dennoch. Der kreuzer hat im Gespräch mit Andrea Lesser, Leipziger Rechtsanwältin, die wichtigsten Themen geklärt.

Niemand möchte sich vor der ersehnten Reise damit beschäftigen, was alles schiefgehen könnte, sinnvoll ist es dennoch. Der kreuzer hat im Gespräch mit Andrea Lesser, Leipziger Rechtsanwältin, die wichtigsten Themen geklärt.

kreuzer: Was sollte man tun, wenn bei einer Reise Mängel anfallen, wie etwa dass bei einer gebuchten Parisrundfahrt der Eiffelturm ausgelassen wird, obwohl er in der Broschüre des Veranstalters als Ziel steht? Oder das gebuchte Zimmer ohne Überwindung der Ekelgrenze nicht bewohnbar ist?

ANDREA LESSER: Mängel muss man dem Veranstalter immer unverzüglich melden, am besten schriftlich. Zugleich soll dem Veranstalter eine Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt werden. Hilft der Veranstalter dann nicht ab, kann der Reisepreis gemindert werden. Ganz wichtig für einen etwaigen Prozess: Die Mängel muss der Reisende beweisen – also dokumentieren und fotografieren.

kreuzer: Wie lange kann man nach dem Ende der Reise gegen den Veranstalter vorgehen?

LESSER: Wurden die Mängel nicht behoben, muss der Reisende seine Ansprüche binnen eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Ende der Reise gegenüber dem Veranstalter geltend machen. Auch dies sollte er zur Beweissicherung schriftlich tun, obwohl eigentlich mündlich genügt. Die Anzeige sollte Ort, Zeit, Ablauf und Folgen der Mängel konkret benennen und erkennen lassen, dass Gewährleistungsansprüche erhoben werden.

kreuzer: Nehmen wir mal an, es hilft alles nichts. Kann man den Reisevertrag kündigen?

LESSER: Natürlich, bei erheblichen Mängeln. Aber auch hier ist grundsätzlich eine angemessene Fristsetzung mit der Aufforderung zur Abhilfe Voraussetzung.

kreuzer: In welchen Fällen ist eine Reiserücktrittsversicherung sinnvoll? LESSER: Der Reisende kann vor Reisebeginn jederzeit von dem Reisevertrag zurücktreten. Der Veranstalter verlangt dafür normalerweise eine Entschädigung. Hier kommt die Reiserücktrittsversicherung ins Spiel. Man sollte jedoch wissen, dass eine solche auch nur in bestimmten Fällen greift, wie zum Beispiel im Falle einer schweren Unfallverletzung, beim Tod eines Mitreisenden oder Angehörigen, einer unerwartet schweren Erkrankung, Schwangerschaft oder Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses. kreuzer: Sollte man eine Auslandskrankenversicherung abschließen? LESSER: Grundsätzlich ja. Zwar zahlt die gesetzliche Krankenversicherung bei Reisen innerhalb der EU, jedoch nur in der Höhe wie für die Versicherten des Gastlandes. Im außereuropäischen Ausland zahlt die gesetzliche Krankenversicherung gar nicht. Die private Auslandskrankenversicherung bezahlt bei Unfällen oder akuten Erkrankungen die ärztliche Behandlung, notwendige Arzneimittel, einen stationären Aufenthalt und gegebenenfalls den Krankenrücktransport. Tipp: Die Auslandskrankenversicherung ist oft eine Zusatzleistung bei Mitgliedschaften im Automobilclub, Kreditkarten oder Krankenzusatzversicherungen.


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