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Politik

»Du kommst hier nicht rein ... oder raus«

Das neue Polizeigesetz – erklärt an Beispielen. Heute: Aufenthaltsanordnungen und Kontaktverbote

  »Du kommst hier nicht rein ... oder raus« | Das neue Polizeigesetz – erklärt an Beispielen. Heute: Aufenthaltsanordnungen und Kontaktverbote

 Die schwarz-rote Landesregierung hat den Entwurf für ein neues Polizeirecht in Sachsen verabschiedet. Wenn der Landtag zustimmt, darf die Polizei mehr, wenn es um die Abwehr potentieller Gefahren geht. Oppositionsparteien und Grundrechtsinitiativen wie das Bündnis »Polizeigesetz stoppen« sehen in den neuen Befugnissen einen Abgriff auf Bürger- und Grundrechte. Ralph Zimmermann vom Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht an der Universität Leipzig beleuchtet in einer Serie für den kreuzer die kritischen Details des Gesetzesvorhabens aus verfassungsrechtlicher Sicht. 

Gegenstand des vorliegenden Artikels soll § 21 des geplanten neuen Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes sein. Das gesamte Gesetz richtet sich an den Polizeivollzugsdienst, d. h. die uniformierte Polizei im Dienst des Freistaates Sachsen. Die konkrete Vorschrift sieht ein dreigeteiltes Befugnispaket für die Polizei vor. Den ersten Teil bilden die sog. Aufenthaltsverbote. Damit soll es der Polizei gestattet werden, einer Person den Aufenthalt im Gebiet einer Stadt oder Gemeinde, einem Teil dieses Gebiets oder einem bestimmten Bereich zu untersagen. Genau umgekehrt wirkt der zweite Teil des Pakets, die Aufenthaltsgebote. Mit ihrer Hilfe soll die Polizei dem Betroffenen verbieten dürfen, sich von seinem Wohn- oder Aufenthaltsort oder aus einem bestimmten Bereich fortzubewegen. Als Drittes gestattet die Vorschrift unter denselben Voraussetzungen, dem Betroffenen den Kontakt zu bestimmten Personen zu untersagen, die mit einer von dem Betroffenen drohenden Straftat in näher bestimmter Weise verbunden sind. Die vom Gesetz ermöglichten Aufenthaltsanordnungen und Kontaktverbote können für die Dauer von höchstens drei Monaten angeordnet werden. Besteht die Situation, derentwegen sie angeordnet worden, jedoch fort, kommt auch eine Verlängerung um jeweils weitere drei Monate in Betracht. Eine absolute zeitliche Obergrenze sieht das Gesetz hingegen nicht vor. In extremen Fällen wären daher Aufenthaltsordnungen und Kontaktverbote denkbar, die über Jahre hinweg jeweils verlängert werden.

Eine zeitliche Obergrenze ist im Gesetz nicht vorgesehen

Besonderes Konfliktpotenzial birgt die Norm aber nicht nur wegen der möglichen Dauer der Aufenthaltsanordnungen oder Kontaktverbote. Mit ihr werden der Polizei Eingriffe in das Grundrecht auf Freizügigkeit innerhalb des Bundesgebietes sowie in die allgemeine Handlungsfreiheit des Betroffenen ermöglicht. Voraussetzung ist dabei ein Begriff, der auch in Bayern für scharfe Debatten gesorgt hat: die so genannte drohende Gefahr. Dabei wählt der Gesetzentwurf diesen Begriff nicht unmittelbar. Hinter der Formulierung des Entwurfs »wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person dort innerhalb absehbarer Zeit eine ihrer Art nach konkretisierte Straftat von erheblicher Bedeutung begehen wird« oder an anderer Stelle derselben Norm hinter der ebenfalls auf solche Tatsachen verweisenden Wendung zu einer »Straftat gegen den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes, Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist« verbirgt sich genau derselbe Maßstab, den das bayerische Gesetz als drohende Gefahr beschreibt.

Zur Durchsetzung kann eine elektronische Fußfessel zum Einsatz kommen

Die gerade angeführten Zitate aus dem Gesetz belegen aber auch, dass es dem Gesetzgeber nicht um die Abwehr jeglicher, teils noch so geringer Gefahren gehen soll. Vielmehr werden die Eingriffsmöglichkeiten der Polizei auf Straftaten von erheblicher Bedeutung, terroristische Straftaten oder Straftaten gegen die gerade genannten, bedeutsamen Rechtsgüter beschränkt. Hinzu tritt, dass Aufenthaltsanordnungen und Kontaktverbote nicht allein von der Polizei angeordnet werden dürfen. Vielmehr schreibt das Gesetz die Anordnung durch das zuständige Amtsgericht vor. In Eilfällen darf die Polizei zwar eine Anordnung oder ein Verbot zunächst selbst aussprechen, muss sich dies aber unverzüglich, längstens innerhalb von drei Tagen durch ein Gericht bestätigen lassen. Bestätigt das Gericht die Anordnung oder das Verbot nicht, tritt es automatisch außer Kraft. Den Interessen des Betroffenen wird darüber hinaus dadurch Rechnung getragen, dass der Zu- und der Abgang zur bzw. von der Wohnung nicht betroffen sein darf. Auch dürfen die Aufenthaltsanordnungen oder Kontaktverbote die Wahrnehmung anderer berechtigter Interessen nicht beschränken. Damit zielt der Gesetzentwurf etwa auf das Bedürfnis, zum eigenen Arbeitsplatz zu kommen, einen Arzt oder einen Geistlichen aufsuchen zu können oder der eigenen Familie Besuche abstatten zu dürfen. Auch das Recht, an Versammlungen teilzunehmen, kann durch die Aufenthaltsanordnungen oder Kontaktverbote nicht beeinträchtigt werden.Spätestens mit § 21 des geplanten neuen Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes wird die Debatte um die drohende Gefahr auch den Freistaat Sachsen erreichen. Sie dürfte sich an dieser Norm auch deshalb in besonderer Schärfe entfalten, weil Aufenthaltsanordnungen und Kontaktverbote ergänzend durch die Anwendung einer so genannten elektronischen Fußfessel durchgesetzt werden können. Dazu aber mehr im nächsten Artikel.


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