Acht Monate auf Bewährung wegen Körperverletzung im Amt - Das Leipziger Landgericht hat am Montag in einem Berufungsverfahren ein früheres Urteil gegen den Dresdner Bereitschaftspolizisten Nico S. weitestgehend bestätigt: Das Gericht sah es als erwiesen an, dass S. mit Stiefeltritten, einem Faustschlag und Pfefferspray am 20. April 2015 unverhältnismäßig gegen Blockierer einer Legida-Demonstration vorgegangen war. Vor Gericht offenbarten sich aber auch Kommunikationspannen bei der Räumung und deutliche Unklarheiten zu Befugnissen bei der Polizei.
Exzessive Gewalt von Gegendemonstranten, Entscheidungen in Sekundenbruchteilen und unklare Anweisungen der Einsatzleitung: Laut seinem Anwalt Alexander Brendler habe sich Nico S. gar nicht anders verhalten können, als am Wendepunkt der Legida-Route vom 20. April 2015 das Chaos ausbrach. Gegendemonstranten hatten eine Polizeikette durchbrochen und versuchten mit 20 bis 25 Personen die Aufmarschroute des fremdenfeindlichen Bündnisses zu blockieren. Bereitschaftspolizist Nico S. sah anscheinend rot: Er tritt auf Demonstranten ein, die auf der Straße sitzen, teilt einen Faustschlag aus und deckt die Blockierer mit Pfefferspray ein - alles dokumentiert durch Kameras von Polizei, Medien und Teilnehmern der Gegendemonstration.
Sein Mandant habe Gefahren abwehren und die Räumungsanweisung seines Hundertschaftsführers durchsetzen wollen und sei daher frei zu sprechen. Staatsanwalt Ulrich Jakob verwies auf das Verhalten der anderen Beamten und ließ die Erklärung nicht gelten:
»Die Effektivität stand für die Polizei in dieser Situation im Vordergrund, es sollte schnell geräumt werden. Man ist aber kein Freiwild, weil man auf einer Straße sitzt.« Staatsanwalt Ulrich Jakob
Das Geständnis des Faustschlages und die Entschuldigung gegenüber dem Opfer sei dem 28jährigen Angeklagten anzurechnen, so Staatsanwalt Jakob. Der Pfeffersprayeinsatz und die Tritte blieben jedoch genauso unverhältnismäßig wie der Faustschlag. Mit ihrem Urteil blieb Richterin Gabriele Plewnia-Schmidt unter der Forderung das Staatsanwalts von 11 Monaten auf Bewährung. Nico S. erhielt acht Monate Freiheitsstrafe, einen Monat weniger als noch vor dem Amtsgericht. Auch die Geldstrafe von 1.000 Euro ließ das Landgericht fallen, schließlich habe das polizeiinterne Disziplinarverfahren und die damit ausbleibende Beförderung S. finanziell bereits geschadet.
Mit Halbwissen im Einsatz
Neben Details zu Nico S. Vorgehen während der Räumung zeigte die Beweisaufnahme: Zumindest am 20. April 2015 herrschte bei der Polizei Kommunikationschaos. Laut einem beteiligten Hundertschaftsführer habe die Einsatzleitung per Funk mitgeteilt, dass der Legida-Aufmarsch früher als geplant stattfinden solle, darauf sei die Anweisung zur »schnellen Räumung« gefolgt, Details fielen unter den Tisch. Damit meint der Hundertschaftsführer eine weitere Anweisung der Einsatzleitung, wonach deeskalativ und zurückhaltend zu reagieren gewesen sei. Außerdem solle jede polizeiliche Maßnahme mit der Einsatzleitung abgesprochen werden. Diese Information sei jedoch nicht an die Zugführer und die ihnen unterstellten Beamten vorgedrungen. Grund hierfür seien unterschiedliche Funkkreise gewesen, zwischen denen die Anweisungen untergegangen seien. In der Folge waren die Polizisten während der Räumung auf sich allein gestellt. Selbst die Androhung der Zwangsmaßnahmen und der Blockade-Auflösung sei laut dem Hundertschaftsführer nicht erfolgt:
»Der Einsatz von Zwangsmaßnahmen und die Umsetzung hängt von der Einsatzphilosophie der Dienststelle ab.« - Hundertschaftsführer der sächsischen Bereitsschaftspolizei
Auch die Vernehmung eines Einsatztrainers der sächsischen Bereitschaftspolizei warf Fragen zum Vorgehen während der Blockaderäumung auf: Nach den Inhalten der Schulung gefragt, zählte der Beamte Maßnahmen zur Selbstverteidigung und des unmittelbaren Zwangs auf. Schlagstock, Pfefferspray, dass Setzen sogenannter »Schmerzpunkte« zum Lösen von Umklammerungen und so weiter. Der konkrete Lehrbuch-Ablauf einer Räumung - also Themen wie Eingriffsgrundlagen oder die Ankündigung von Zwangsmaßnahmen - werden jedoch nur am Rand erwähnt.