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Politik

Neue Allgemeinverfügung für Leipzig

Ausgang nur bei triftigem Grund und für Handel, Museen und Sport

  Neue Allgemeinverfügung für Leipzig | Ausgang nur bei triftigem Grund und für Handel, Museen und Sport

Die Stadt Leipzig hat eine neue Allgemeinverfügung erlassen, demnach gelten wieder Ausgangsbeschränkungen und Alkoholverbot. Handel, Museen und Sportangebote bleiben von der Regelung unberührt.

Die Stadt Leipzig hat eine neue Allgemeinverfügung erlassen, die nicht nur in den sozialen Medien für reichlich Gesprächsstoff sorgt. So informierte die Stadt Leipzig über Ausgangsbeschränkungen und ein Alkoholverbot zwischen 7. April bis einschließlich 18. April 2021. Fast zur gleichen Zeit setzte das Kulturdezernat die Bürgerinnen und Bürger darüber in Kenntnis, dass die Leipziger städtischen Museen schrittweise öffnen. »Verstehe ich das richtig? In Leipzig gilt jetzt Schrödingers Lockdown. Man darf gleichzeitig raus und nicht raus«, kommentierte ein Nutzer auf Twitter die neue Allgemeinverfügung.

Bereits in einem Interview mit der Leipziger Volkszeitung sprach sich Oberbürgermeister Burkhard Jung dafür aus, sich in Hinblick auf die Öffnungen an weiteren Werten als nur der Inzidenz zu orientieren. Diese Idee kommt jetzt zum Tragen. Zwar bleibt die Regel bestehen, die ab 100 Neuinfektionen pro 100 000 Einwohner Ausgangsbeschränkungen und ein Alkoholverbot vorsieht. Die Öffnung der Museen erfolgt ab nun allerdings inzidenzunabhängig, stattdessen wird sich an der Anzahl der mit Covid-19-Patienten belegten Krankenhausbetten orientiert. Solange diese im Freistaat unter 1300 liegt, bleiben Museen beispielsweise geöffnet.

Ein Überblick über die neuen Regelungen gültig zwischen 7. bis 18. April 2021:

Ausgangsbeschränkungen

Das Verlassen der Unterkunft ist ohne triftigen Grund untersagt. Triftige Gründe sind demnach: • notwendige Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen Bedarfs und der Grundversorgung • die Ausübung beruflicher Tätigkeiten • der Besuch der Schule und von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung • der Besuch von Kirchen und anderen Orten der Religionsausübung • die Inanspruchnahme medizinischer, psychosozialer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen • der Besuch von Ehe- und Lebenspartnern • Sport und Bewegung im Freien

Alkoholverbot

Das Alkoholverbot gilt ganztägig und für den gesamten Innenstadtbereich einschließlich Innenstadtring. Darüber ist der Alkoholkonsum hier verboten: • im öffentlichen Raum im Bereich von Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen • auf öffentlichen Parkplätzen und Parkplätzen vor Einkaufszentren sowie Groß- und Einzelhandelsgeschäften • auf Spiel- und Sportplätzen • vor und an Tankstellen • vor und an Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehr • vor und in Bahnhöfen • in öffentlich zugänglichen Parkanlagen

Öffnungen

Die Öffnungsmöglichkeiten für Handel, Museen, Sport und körpernahe Dienstleistungen bleiben von den oben genannten Regelungen unberührt. Hier gelten die bisherigen Regeln, zusätzlich wird ein negatives Testergebnis erforderlich. Unter den folgenden Bedingungen dürfen Museen, Galerien und Gendenkstätten öffnen und besucht werden: • vorheriger Terminbuchung • Dokumentation für eine Kontaktnachverfolgung • Vorlage eines tagesaktuellen negativen Testergebnis aller Besucherinnen und Besucher ab 8 Jahren

Das Stadtgeschichtliche Museum Leipzig, Naturkundemuseum und das Schulmuseum sind für Besucher bereits wieder geöffnet. Das Museum der bildenden Künste und das GRASSI Museum für Angewandte Kunst werden voraussichtlich am Freitag, den 9. April, ihre Sammlungen öffnen.


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