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Politik

Weg von der Inzidenz

Die sächsische Regierung erlässt eine neue Corona-Schutz-Verordnung

  Weg von der Inzidenz | Die sächsische Regierung erlässt eine neue Corona-Schutz-Verordnung

Lange galten die Inzidenzen als maßgeblich für die Öffnung von Einrichtungen. Das soll sich ab dieser Woche ändern: Stattdessen werden eine Vorwarnstufe und eine Überlastungsstufe eingeführt. Lediglich für den Besuch von Innenräumen spielen Inzidenzen in Sachsen weiterhin eine Rolle.

Die sächsische Regierung hat eine neue Corona-Schutz-Verordnung verabschiedet. Das geht aus einer Pressemitteilung des Sozialministeriums hervor. In vielen Fällen entfällt die Orientierung an den Inzidenzen. Stattdessen werden eine sogenannte Vorwarnstufe und eine Überlastungsstufe eingeführt. Für Innenräume gilt ab einer Inzidenz von 35 die 3G-Regelung. Die genauen Bestimmungen, die ab Donnerstag, den 26. August in Sachsen gelten, finden Sie hier im Überblick:

Öffnung unabhängig von Inzidenz

Die Öffnung von Geschäften und Einrichtungen sowie der Besuch von Veranstaltungen ist in Zukunft unabhängig von der Inzidenz möglich. Dabei zu beachten ist: • Den Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen zu wahren. • Bei Begegnungen mit Menschen im öffentlichen Raum unter freiem Himmel einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, wenn der Mindestabstand nicht gewahrt werden kann. • Bei Großveranstaltungen müssen Besucher negativ getestet, geimpft oder genesen sein und das nachweisen können. Abseits des eigenen Platzes muss der Mund-Nasen-Schutz getragen werden.

Nachweispflicht in Innenräumen bei Inzidenz ab 35

Bei einer 7-Tage-Inzidenz von 35 an fünf aufeinander folgenden Tagen besteht für viele Innenbereiche eine Pflicht zur Kontakterfassung und zum Nachweis über die Testung, Impfung oder Genesung. Die Regel gilt für diese Bereiche: • Zugang zur Innengastronomie • Teilnahme an Veranstaltungen und Zugang zu Kultur- und Freizeiteinrichtungen in Innenräumen • Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen und Prostitution • Sport im Innenbereich und Zugang zu Hallenbädern und Saunen • Zugang zu Diskotheken, Bars und Clubs im Innenbereich • Beherbergung bei Anreise

Nicht von der Regel betroffen ist die Nutzung von Campingplätzen, die Vermietung von Ferienwohnungen sowie körpernahe Dienstleistungen, Fitnessstudios oder Bäder, sofern die Nutzung/Inanspruchnahme medizinisch notwendig ist.

Maßnahmen bei Eintreten der Vorwarn- und Überlastungsstufe

Anstelle der 7-Tage-Inzidenz orientiert sich der Freistaat in Zukunft an den belegten Krankenhausbetten auf Normal- und Intensivstation. In Abhängigkeit davon treten verschiedene Maßnahmen in Kraft:

Die Vorwarnstufe ist bei einer Belegung von 650 Betten auf der Normalstation oder 180 auf der Intensivstation erreicht. In diesem Fall gelten dieselben Regeln wie im Falle einer Inzidenz von 35. Außerdem dürfen sich im öffentlichen und privaten Raum dann nur bis maximal zehn Personen treffen. Ausgenommen von der Zählung sind Geimpfte und Genesene sowie Kinder unter 14 Jahren.

Die Überlastungsstufe ist bei einer Belegung von 1300 Betten auf der Normalstation oder 420 Betten auf der Intensivstation erreicht. In diesem Fall reicht ein negativer Test, Impfung oder Genesung nicht mehr aus, auch nicht auf Großveranstaltungen. Im privaten Raum dürfen sich dann nur noch Angehörige eines Hausstandes und eine weitere Person treffen. Ausgenommen von der Zählung sind Geimpfte und Genesene sowie Kinder unter 14 Jahren.

Die neue Verordnung gilt zunächst zwischen 26. August bis 22. September 2021 im gesamten Freistaat Sachsen.


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