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Politik

Der Bildungsurlaub kommt nach Sachsen

Mehr Zeit für Weiterbildung und Engagement

  Der Bildungsurlaub kommt nach Sachsen | Mehr Zeit für Weiterbildung und Engagement  Foto: Symbolbild/Pixabay

Ab 2027 können auch Beschäftigte in Sachsen Bildungszeit nehmen. Ehrenamt, politische Bildung und Berufstätigkeit sollen so leichter vereint werden können. Während zivilgesellschaftliche und gewerkschaftliche Akteure positiv auf das neue Gesetz blicken, kommt Kritik aus dem Handwerk.

Der Sächsische Landtag hat ein Gesetz zur Qualifizierungszeit im Freistaat Sachsen beschlossen. Ab dem 1. Januar 2027 können Beschäftigte in Sachsen bis zu drei Tage im Kalenderjahr für Weiterbildungen nutzen. Angestoßen wurde das Gesetz von einem Volksantrag mit rund 55.000 Unterschriften. Bisher waren Bayern und Sachsen die einzigen Bundesländer ohne gesetzlich geregelte Bildungszeit. Anspruch haben neben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auch Auszubildende, dual Studierende und Beschäftigte in Werkstätten für Menschen mit Behinderung. Voraussetzung ist, dass sie seit mindestens sechs Monaten bei demselben Arbeitgeber tätig sind.

Für Sachsen liegt noch keine Übersicht an anerkannten Bildungsveranstaltungen vor. Ein Blick auf das Nachbarland Sachsen-Anhalt gibt jedoch Aufschluss über mögliche Weiterbildungsangebote. Neben Intensivsprachkursen für beispielsweise Englisch oder Französisch, werden auch Kurse für Excel, Word oder Photoshop angeboten. Die Freistellung kann aber auch für die Ausbildung zur Übungsleiterin oder zum Übungsleiter genutzt werden.


Wertschätzung des Ehrenamts

Die nun beschlossene Qualifizierungszeit in Sachsen stößt auf gemischte Reaktionen. So begrüßt die Freiwilligen-Agentur Leipzig die Einführung sehr. Engagement sei in vielen Bereichen mit fachlichen Anforderungen verbunden. Im sozialen Bereich oder für Trainerinnen und Trainer seien qualifizierende Fortbildungen auch im Ehrenamt verpflichtend. Die Qualifizierungszeit sei nun eine echte Chance. »Sie trägt dazu bei, dass Weiterbildung nicht als zusätzliche Belastung, sondern als selbstverständlicher Bestandteil eines aktiven Berufs- und Engagementlebens wahrgenommen wird – und nicht in Konkurrenz zur Erholung steht«, erklärt Marlene Opel von der Freiwilligen-Agentur Leipzig.

Auch die DGB-Vorsitzende Daniela Kolbe blickt dem Bildungsgesetz positiv entgegen: »Das ist ein Meilenstein für die Beschäftigten und die vielen Ehrenamtlichen in Sachsen«.  Sowohl kleine als auch große Unternehmen benötigen qualifizierte und motivierte Beschäftigte. Die Bildungszeit leiste dazu einen wichtigen Beitrag. »Die Jobs in Sachsen werden damit übrigens auch attraktiver«, meint Kolbe.


Einwände aus dem Handwerk

Während die Qualifizierungszeit aus gewerkschaftlicher und zivilgesellschaftlicher Perspektive begrüßt wird, blickt die Handwerkskammer (HWK) zu Leipzig skeptisch auf das neue Gesetz. Angesichts von Fachkräftemangel, steigenden Energiekosten und wachsender Bürokratie sei das Gesetz »das falsche Instrument zur falschen Zeit«. Befürchtet werde zudem ein organisatorischer und bürokratischer Mehraufwand. »Für kleine Betriebe kommt eine zusätzliche Belastung hinzu, da ihnen der Mitarbeiterausfall mit 115 Euro pro Tag erstattet werden soll. Hier müssen weitere Unterlagen ausgefüllt und vorgehalten werden. Um das ganz klar zu sagen, wer Betriebe mit 115 Euro pro Tag zu entschädigen glaubt, der weiß nicht, was Handwerk wert ist und was eine Handwerkerstunde kostet«, meint die Pressesprecherin der HWK.


Regelungen im Überblick

Kleinere Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten können einen Antrag beim Freistaat Sachsen stellen. Dieser erstattet den Betrieben 115 Euro pro Tag der Freistellung, denn Arbeitgeber müssen den Lohn während der Bildungszeit fortzahlen. Die Kosten für die Weiterbildungsveranstaltungen müssen die Teilnehmer hingegen selbst übernehmen.

Wer die Qualifizierungszeit nutzen möchte, muss sie gegenüber dem Arbeitgeber spätestens zwölf Wochen vor Beginn der anerkannten Weiterbildungsveranstaltung ankündigen. Auch bei fristgerechter Anmeldung kann der Arbeitgeber den Antrag aufgrund von betrieblichen Gründen ablehnen. Dies ist zum Beispiel möglich, wenn bereits ein Viertel der Beschäftigten des Arbeitgebers die Bildungszeit in einem Kalenderjahr nutzen. Sollte die Qualifizierungszeit nicht ermöglicht werden, verfällt der Anspruch jedoch nicht automatisch, sondern wird auf das nächste Kalenderjahr übertragen. Die Übertragung muss aber gegenüber dem Arbeitgeber angemeldet werden.



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