anzeige
anzeige
Politik

Neues Polizeigesetz: Algorithmus als Ermittler

Die Novellierung des Polizeivollzugsdienstgesetzes steht unter massivem Zeitdruck – und unter dem Verdacht, weit mehr zu sein als eine bloße verfassungsrechtliche Reparatur. Experten warnen vor Grundrechtseingriffen.

  Neues Polizeigesetz: Algorithmus als Ermittler | Die Novellierung des Polizeivollzugsdienstgesetzes steht unter massivem Zeitdruck – und unter dem Verdacht, weit mehr zu sein als eine bloße verfassungsrechtliche Reparatur. Experten warnen vor Grundrechtseingriffen.  Foto: pixapay

Bis zum 30. Juni muss der Sächsische Landtag die Neuregelung verabschieden. Nachdem der Verfassungsgerichtshof im Januar 2024 zuvor geltende, zentrale Überwachungsbefugnisse kassiert hatte, wurde dem Gesetzgeber eine Frist zur Überarbeitung vorgegeben. Diese läuft nun ab. Doch die Staatsregierung nutzt das enge Zeitfenster nicht nur zur Korrektur: Der aktuelle Entwurf (Drs. 8/6142) ebnet den Weg für eine algorithmische Polizeiarbeit, die sich demokratischer Kontrolle entziehen kann. Wie Algorithmen polizeiliche Eingriffsgründe erzeugen, könnte künftig als Geschäftsgeheimnis gelten – die Antwort auf die Frage nach der Rechtsgrundlage einer Verkehrskontrolle mit Alkoholtest könnte zukünftig „Softwarebasiertes Geschäftsgeheimnis“ statt „Schlangenlinien“ lauten.

Automatisierte Datenanalyse

Im Zentrum der Kritik steht die geplante »automatisierte Datenanalyse« nach § 62a. Was vordergründig nach effizienter Verwaltung klingt, entpuppt sich bei genauerer Analyse als mehrstufiges Überwachungsinstrument mit enormer Eingriffstiefe. Das Gesetz erlaubt den Abgleich massiver Datenbestände – explizit auch von Zeugen, Opfern, Unbeteiligten und Videodaten. Ein konkreter Tatverdacht? Zweitrangig. Am Beispiel der Verkehrskontrolle könnte dies eine Trunkenheitsfahrt als Fahranfänger gewesen sein – wegen fehlender Löschoptionen auch Jahrzehnte danach. Die Sächsische Datenschutzbeauftragte warnt vor einem »Fischen im Trüben«, das den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sprenge.

Trüb bleiben bislang auch Hintergründe zur technischen Umsetzung. Während der Gesetzestext den Namen der Software verschweigt, die zur Analyse eingesetzt werden soll, deutet alles auf das US-Unternehmen Palantir hin. In der Sachverständigenanhörung am 27. März konnte kein marktreifes Konkurrenzsystem benannt werden. Sachsen droht hier ein »Vendor Lock-in« erklärt Dr. Constanze Kurz vom Chaos Computer Club im Rahmen einer Informationsveranstaltung zum Polizeigesetz: Über bayerische Rahmenverträge mit dem US-amerikanischen Konzern könnte man sich in eine technologische Abhängigkeit begeben, die nicht nur fiskalisch, sondern auch sicherheitspolitisch fragwürdig sei. Wenn Algorithmen darüber entscheiden, wer ins Visier der Fahndung gerät, deren Funktionsweise jedoch als »Geschäftsgeheimnis« unter Verschluss bleibt, verabschiede sich der Rechtsstaat aus der Nachvollziehbarkeit.

Biometrie im öffentlichen Raum

Parallel dazu forciert der Entwurf die Technisierung des öffentlichen Raums. § 57a sieht »intelligente Videoüberwachung« vor. Algorithmen sollen künftig »auffällige Bewegungsmuster« in Echtzeit identifizieren. In Leipzig dürfte vor allem die Eisenbahnstraße – von Sicherheitsbehörden als Kriminalitätsschwerpunkt markiert – zum Experimentierfeld dieser »Behavioral Analytics« werden.

Eine wissenschaftliche Evidenz für den Nutzen solcher Systeme gebe es nicht: Kritikerinnen wie Dr. Constanze Kurz weisen darauf hin, dass Software kaum zwischen einer herzlichen Umarmung und einem physischen Übergriff unterscheiden kann. Als Ergebnis können Fehlalarme unschuldige Bürger in den Fokus polizeilicher Zwangsmaßnahmen rücken.

Die geplante nachträgliche biometrische Fernidentifizierung nach § 62b senkt zudem die Hürden: Eine »einfache Gefahr« genügt künftig, um biometrische Daten mit Polizeidatenbanken abzugleichen. Die sächsische Datenschutzbeauftragte (SDTB) und andere Kritiker bezeichnen diese Schwelle als »niedrigste, die das Polizeirecht aufweist«. Sie bestehe schon bei geringfügigsten Verstößen gegen Verbotsvorschriften oder Ehrverletzungen.

Datenvermischung: »Wie Tinte im Wasserglas«

Einen tiefen Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung markiert § 79c. Er erlaubt das Training von KI-Systemen mit personenbezogenen Echtdaten, sofern eine Pseudonymisierung als »unverhältnismäßig« erachtet wird. Damit fließen Daten von Millionen Bürgern in Systeme ein, deren algorithmisches Gedächtnis kein »Vergessen« kennt. Einmal eingespeist, bleibt die Information Teil des Systems – »wie Tinte im Wasserglas«, die sich nicht mehr aus dem Wasser filtern lässt, so Dr. Constanze Kurz. Daten, die bislang nur zweckgebunden gespeichert wurden, gehören damit der Geschichte an. Um die gesetzte Frist zum 30. Juni zu halten, muss der Sächsische Landtag die Neuregelung an einer der Plenarsitzungen am 24. oder 25. Juni verabschieden. Da Linke und Grüne ihre Zustimmung versagen, steht und fällt die automatisierte Datenanalyse mit dem BSW.


Kommentieren


0 Kommentar(e)