anzeige
anzeige
Politik

»Das Gericht hat schlicht die Leitlinien der Stadt Leipzig angewandt.«

Rechtsanwalt Raik Höfler erklärt, warum das Jobcenter nun wieder die Nutzungsgebühren für Gemeinschaftsunterkünfte erstatten muss.

  »Das Gericht hat schlicht die Leitlinien der Stadt Leipzig angewandt.« | Rechtsanwalt Raik Höfler erklärt, warum das Jobcenter nun wieder die Nutzungsgebühren für Gemeinschaftsunterkünfte erstatten muss.  Foto: Marco Brás dos Santos

Das Sozialgericht Leipzig hat in vier Eilverfahren entschieden, dass das Jobcenter Leipzig die tatsächlichen Gebühren für Gemeinschaftsunterkünfte im Regelfall vollständig übernehmen muss. Rechtsanwalt Raik Höfler, der mehrere betroffene Geflüchtete vertritt, erklärt den Hintergrund der Verfahren.

Können Sie einen Fall exemplarisch schildern, den Sie betreut haben?

In einem Fall handelte sich um eine alleinstehende Person aus Syrien, die in der Gemeinschaftsunterkunft lebte. Mit Erhalt des Aufenthaltstitels war die Person nicht mehr verpflichtet, dort zu wohnen und hätte sich eine Wohnung suchen können. Da aber auf dem Leipziger Wohnungsmarkt keine ausreichende Anzahl an Wohnungen zu den Angemessenheitswerten des Jobcenters verfügbar waren und sind, musste sie trotz intensiver Suche in der Gemeinschaftsunterkunft bleiben.  Hinsichtlich der Nutzung der Unterkunft erließ die Stadt einen Gebührenbescheid, zunächst über 477,40 Euro, zum 1. Juli 2025 wurde die Gebühr dann auf monatlich 616,53 Euro erhöht. Meine Mandantin hatte gegen die Bescheide der Stadt stets Widerspruch erhoben, weil diese Gebühren von dem Jobcenter nicht vollständig übernommen wurden. Aufgrund der zu geringen Zahlungen summierten sich die Gebührenschulden gegenüber der Stadt so sehr, dass sie keine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung mehr bekam – was die Wohnungssuche noch weiter erschwerte. Hinzu kamen Mahnungen und Mahngebühren von der Stadt Leipzig. Sie war regelmäßig auf Wohnungssuche, aber es war ihr nicht möglich, eine günstigere Wohnung im Stadtgebiet Leipzig zu finden.


Warum ist eine eigene Wohnung für Ihre Mandanten so wichtig?

Personen, die in Gemeinschaftsunterkünften wohnen, bleiben in der Regel nicht gern dort. Die Wohn- und Lebensverhältnisse sind nicht gut. Nach den gesetzlichen Vorgaben hat jede Person Anspruch auf sechs Quadratmeter Wohnfläche, der Rest sind Gemeinschaftsflächen. Es gibt keinen Rückzugsraum. Alle wollen ausziehen. Allerdings ist der Leipziger Wohnungsmarkt so verengt, dass es faktisch kaum möglich ist, eine Wohnung zu finden, die den Angemessenheitswerten des Jobcenters entspricht. 


Wie ist es zu den Eilverfahren gekommen?

Insgesamt vertrete ich in diesem Themenkomplex eine Vielzahl von Betroffenen. Die Problematik, dass das Jobcenter Leipzig nicht mehr die vollen Gebühren für die Gemeinschaftsunterkunft berücksichtigt, besteht seit etwa Mitte 2024. Zunächst lag die Differenz zwischen den vom Jobcenter übernommenen und den von der Stadt Leipzig verlangten Gebühren bei 62 Euro, sodass der Leidensdruck nicht so hoch war. Oft zahlte das Jobcenter bei entsprechenden Widersprüchen auch die vollen Gebühren. Zum 1. Juli 2025 ist dann eine neue Gebührensatzung der Stadt Leipzig in Kraft getreten. Die Differenz betrug damit circa 200 Euro. Die Stadt Leipzig begann zudem vermehrt Mahngebühren zu erheben und mit Maßnahmen der Zwangsvollstreckung zu drohen, sodass die Betroffenen um schnellen Rechtsschutz gebeten haben. Ich habe dann Anfang 2026 die ersten Eilverfahren eingeleitet.


Können Sie den Inhalt der gerichtlichen Beschlüsse erläutern?

Das Sozialgericht Leipzig hat sich in allen vier Verfahren auf die Richtlinie der Stadt Leipzig zur Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft gestützt — sowohl auf die ab dem 1. Januar 2024 geltende als auch auf die ab dem 1. Dezember 2025 geltende Fassung. In beiden Richtlinien ist festgeschrieben, dass für sogenannte irreguläre Unterkünfte – wie Frauenhäuser, Obdachlosenunterkünfte und Gemeinschaftsunterkünfte für Geflüchtete – die allgemeinen Angemessenheitswerte nicht gelten und in der Regel die tatsächlichen Kosten zu berücksichtigen sind.

Das Gericht hat also schlicht die Richtlinie der Stadt Leipzig angewandt und geprüft, ob ein Ausnahmefall vorliegt, der die Nichtübernahme der vollen Kosten rechtfertigen könnte und das in allen Fällen verneint. Eine Kammer hat dargelegt, dass ein solcher Ausnahmefall etwa dann vorliegen könnte, wenn sich eine Person gar nicht um Wohnungen bemüht oder erklärt, nicht ausziehen zu wollen. Im Regelfall aber ist das Jobcenter beweispflichtig für das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls und das konnte es in keinem der Fälle darlegen. Insbesondere weil alle Antragsteller:innen in den Verfahren nachweislich auf Wohnungssuche waren.


Hat das Gericht auch zur Frage Stellung genommen, ob es im Stadtgebiet Leipzig überhaupt ausreichend angemessenen Wohnraum gibt?

Das Gericht hat die grundsätzliche Frage, ob das schlüssige Konzept der Stadt Leipzig rechtmäßig ist, bewusst offengelassen – weil es im Ergebnis nicht darauf ankam. Der Anspruch der Geflüchteten auf Übernahme der tatsächlichen Kosten ergab sich ja bereits aus dem Konzept selbst. Allerdings haben zumindest zwei Richterinnen den Wohnungsmarkt eigenständig geprüft. Eine kam zu dem Ergebnis, dass für Ein-Personen-Bedarfsgemeinschaften im Stadtgebiet Leipzig schlicht kein ausreichender Wohnraum zu den Werten nach der städtischen Richtlinie verfügbar ist – unabhängig von Nationalität und Unterkunftsform. Eine andere Richterin stellte dasselbe für Sechs-Personen-Haushalte fest. Das kann entweder bedeuten, dass die Angemessenheitswerte zu niedrig angesetzt sind, oder dass die Stadt Leipzig schlicht nicht geprüft hat, ob zu den von ihr selbst festgelegten Werten überhaupt Wohnungen verfügbar sind.


Hat das Konsequenzen auch für Menschen außerhalb von Gemeinschaftsunterkünften, die Mietsenkungsaufforderungen erhalten?

Unmittelbar nicht. Aber vereinzelte Richterinnen und Richter am Sozialgericht haben zumindest Bedenken geäußert, ob zu den anerkannten Werten ausreichend Wohnraum verfügbar ist. Das könnte bedeuten: Wer nachweislich intensiv auf Wohnungssuche ist, aber keine Wohnung zu den Werten findet, hat möglicherweise Chancen, dass das Jobcenter weiterhin die vollen Kosten übernimmt.


Gibt es Hinweise, dass das Jobcenter Leipzig trotz der Beschlüsse an seiner bisherigen Praxis festhält oder ein Hauptsacheverfahren anstrebt?

Mir wurde zugetragen, dass es eine Abstimmung zwischen der Stadt Leipzig und dem Jobcenter Leipzig gegeben hat, dahingehend, dass das Jobcenter nun für alle Bewohnerinnen und Bewohner von Gemeinschaftsunterkünften die vollen Kosten der Unterkunft übernimmt. Das deckt sich mit meinem tatsächlichen Erleben der letzten Wochen, in denen in vielen Fällen Abhilfebescheide erlassen und die vollen Gebühren berücksichtigt werden. Von offizieller Seite ist mir dazu allerdings nichts bestätigt worden.


Was raten Sie Betroffenen, die eine Kürzungsaufforderung erhalten haben, aber noch keinen Anwalt eingeschaltet haben?

Zunächst ist zu prüfen, ob die Karenzzeit bereits abgelaufen ist. Ist das der Fall und eine Mietsenkungsaufforderung wurde erteilt, sollte man dazu Stellung nehmen und darlegen, dass man auf Wohnungssuche ist, aber keine Wohnung zu den Angemessenheitswerten findet. Wichtig ist es auf jeden Fall, die Wohnungssuche zu dokumentieren — um nachweisen zu können, dass man ernsthaft sucht. Sollte trotzdem ein Bescheid kommen, der die vollen Kosten nicht berücksichtigt, sollte dagegen Widerspruch erhoben werden und nachfolgend Klage.



Kommentieren


0 Kommentar(e)