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Stadtleben

Urteil im Candylove-Prozess

Maximilian S. muss für viereinhalb Jahre ins Gefängnis

  Urteil im Candylove-Prozess | Maximilian S. muss für viereinhalb Jahre ins Gefängnis

Stoisch wie eine Wachsfigur steht der Kameramann da. Das Objektiv auf die Tür gerichtet, scheint er den Moment einfangen zu wollen, in dem der Hauptangeklagte Maximilian S. den Gerichtssaal betritt. Der Einzige ist er nicht. Von einem möglichen Urteil im Prozess um den Drogen-Online-Shop »Candylove« angelockt, versammelte sich die Presse und neugierige Zuschauer zur kollektiven Gerichtsschau.

Das erste Urteil kommt früh: Nachdem sein Verfahren letzte Woche wegen Krankheit von der Hauptverhandlung getrennt worden war, beginnt der Tag mit Julius M. Schon am dritten Verhandlungstag hatte dieser gestanden, in einer Leipziger Wohnung Drogen portioniert und abgepackt zu haben. Wegen der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmittel in nicht geringer Menge, verurteilt das Gericht ihn zu einer Geldstrafe von 6000 Euro. Von einer »absolut untergeordneter Tätigkeit« spricht in diesem Zusammenhang der Vorsitzende Richter Rüdiger Harr. Julius M., der an vielen Verhandlungstagen betroffen und in seinem Stuhl versunken dazusitzen schien, habe das Verfahren nachhaltig beeindruckt, so Harr.

Eine härtere Strafe erwartet den Hauptangeklagten Maximilian S. Schon 2015 bekam S. wegen des Handels mit Drogen über seinen Onlineshop »Shiny Flakes« eine Haftstrafe von sieben Jahren. Für das gewerbsmäßige Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt das Gericht ihn nun zu einer Haftstrafe von vier Jahren und sechs Monaten. In einer früheren Einlassung hatte Maximilian S. angegeben, lediglich für die technische Seite des neuen Online-Drogen-Shops verantwortlich gewesen zu sein. Dieses Geständnis komme ihm zu Gunsten, so Richter Harr, doch sei auf Basis einer dem Gericht vorliegenden Nachricht auch eine gewisse Einflussnahme im Alltagsgeschäft anzunehmen. In der bereits an einem früheren Verhandlungstag besprochenen Handynachricht weist S. einen der Verpacker an, die Drogen genauer abzuwiegen.

Weil der ursprüngliche Antrieb für den Online-Shop von Friedemann G. gestammt habe, unterscheide sich dessen Strafe von der Strafe von S., erklärt Richter Harr. Unter Berücksichtigung seiner derzeitigen Haftstrafe, verurteilt das Gericht Friedemann G. zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren und elf Monaten. Auch soll der durch den Online-Shop verdiente Gewinn von 164.000 Euro gemeinschaftlich von S. und G. eingezogen werden. Niemand solle die Vorteile seiner Tat behalten dürfen, erklärt Richter Harr.

Mit zehn Monaten auf Bewährung und einer Geldstrafe von 1500 Euro kommt der zweite Verpacker, Jens M., davon. Wie Julius M. habe auch Jens M., laut seinem früheren Geständnis, für seine Tätigkeit monatlich 1500 Euro bekommen, auch seine Miete soll übernommen worden sein.

Einen Freispruch, der sich schon in der vorherigen Sitzung abzeichnete, gibt es für den ebenfalls Hauptangeklagten Andre R. Maßgeblich dafür sei die Tatsache, dass die Ermittler außerhalb einer Telekommunikationsüberwachung zwischen dem Anwalt R. und seinem ehemaligen Mandanten G., nichts gegen R. in der Hand gehabt hätten. Diese Überwachung falle jedoch wegen eines Mandatsverhältnisses nach Rechtsauffassung des Gerichts unter ein Beweiserhebungsverbot, so Richter Harr. So habe sich auch eine Bandenstruktur, wie ursprünglich von der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, nach der Beweisaufnahme nicht bewahrheitet.

Einer anderen Auffassung ist die Staatsanwaltschaft, welche die abgehörten Telefonate als Beweismittel einführen wollte. Den Sachverhalt halte man für nicht ausreichend aufgeklärt, schon im Plädoyer erklärte der Staatsanwalt, eine Revision prüfen zu wollen.


Foto: Filmstill aus »Shiny Flakes – The Teenage Druglord«, Netflix. Credits: Josef Strauch.


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